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Büro & Homeoffice — September 7, 2026

Wie oft muss ich bei Bildschirmarbeit Pause machen?

techracker — 2 Min Lesezeit

Direktantwort: Zwei verschiedene Regelungen werden hier oft vermischt. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 30 Minuten Pause nach spätestens 6 Stunden Arbeit und 45 Minuten nach mehr als 9 Stunden — unabhängig von Bildschirmarbeit. Speziell für ausschließliche Bildschirmarbeit empfiehlt die neue Arbeitsstättenregel ASR A6 zusätzlich 5 Minuten Erholungszeit pro Stunde — das ist aber eine Empfehlung, keine gesetzliche Pflicht.

Zwei Regelungsebenen, ein häufiges Missverständnis

  • Allgemeine Pausenpflicht (ArbZG, § 4): Gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig von der Tätigkeit. Rechtlich bindend, mit möglichen Bußgeldern bei Verstoß durch den Arbeitgeber.
  • Bildschirm-Erholungszeit (ASR A6, seit Juli 2024): Speziell für Beschäftigte, die ununterbrochen am Bildschirm arbeiten. Als “bewährte Empfehlung” formuliert — Arbeitgeber sollten sie umsetzen, eine gesetzliche Sanktion bei Nichteinhaltung ist damit aber nicht direkt verbunden.

Viele glauben, es gäbe ein festes Gesetz mit erzwungenen Kurzpausen speziell für Bildschirmarbeit alle 50 Minuten oder Ähnliches. Das stimmt so nicht — die frühere eigenständige Bildschirmarbeitsverordnung wurde 2016 in die Arbeitsstättenverordnung integriert (Anhang 6), und die konkrete 5-Minuten-Empfehlung kam erst 2024 mit der ASR A6 hinzu.

Regeln im Überblick

RegelungVorgabeRechtsstatusGilt für
ArbZG § 430 Min. nach 6 Std., 45 Min. nach 9 Std.Gesetzlich bindendAlle Arbeitnehmer
ASR A6 (seit 07/2024)5 Min. Erholungszeit pro Stunde bei reiner BildschirmarbeitEmpfehlungUnunterbrochene Bildschirmarbeit

Warum die Empfehlung trotzdem ernst zu nehmen ist

Auch ohne direkte gesetzliche Sanktion hat die ASR-A6-Empfehlung praktisches Gewicht: Arbeitsschutzbehörden orientieren sich bei der Beurteilung von Gefährdungsbeurteilungen an solchen “bewährten Empfehlungen”, und Arbeitgeber, die sie ignorieren, tragen im Streitfall (etwa bei Berufskrankheiten-Verfahren) tendenziell eine schwächere Position. Für Beschäftigte im Homeoffice ist die Empfehlung zudem unabhängig von jeder Kontrolle sinnvoll umsetzbar: kurz aufstehen, den Blick vom Bildschirm nehmen, sich strecken.

FAQ

Muss ich die 5-Minuten-Pause dokumentieren?

Nein, da es sich um eine Empfehlung und nicht um eine gesetzliche Pflicht handelt, gibt es keine Dokumentationspflicht dafür. Die allgemeine Arbeitszeit-Dokumentationspflicht nach ArbZG bleibt davon unberührt.

Zählt die Bildschirm-Erholungszeit als zusätzliche Pause zur normalen Mittagspause?

Es handelt sich um kurze Unterbrechungen zwischendurch, nicht um eine zusätzliche lange Pause. Sie ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause nach ArbZG, ergänzt sie aber sinnvoll für Beschäftigte mit durchgehender Bildschirmtätigkeit.

Zuletzt aktualisiert: September 2026 | Datenquellen: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 4, Arbeitsstättenregel ASR A6, Arbeitsstättenverordnung Anhang 6 | Verwandte Artikel: Sehabstand zum Bildschirm · Beleuchtung am Bildschirmarbeitsplatz

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